Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schwaaner Kulturförderverein e.V.“ und hat seinen Sitz in Schwaan.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein stellt sich die Aufgabe, das kulturelle Leben in der Stadt Schwaan zu fördern und die Bevölkerung an kulturelle Geschehnisse heranzuführen.

Ziel des Vereins ist es, Traditionen zu bewahren und weiterzuführen sowie neue kulturelle Höhepunkte vorzubereiten. Dieses soll erreicht werden durch:

a) Bewahren und Pflege des kulturellen Erbes der Schwaaner Künstlerkolonie, hauptsächlich durch Organisation von Gemäldeausstellungen und Vorträgen sowie eine breite Öffentlichkeitsarbeit,

b) Wahrnehmung der Interessen der kulturinteressierten Bürger in Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinen und Behörden,

c) Durchführen und Organisieren von Theateraufführungen, Konzerten, künstlerische Ausstellungen u.v.a.m..

§3 Grundlage der gemeinnützigen Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben werden diese im Sinne des Vereinszwecks verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder sonstige Leistungen aus Mitteln des Vereins. Entstehende Auslagen können nach vorheriger Abstimmung mit dem Verein erstattet werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Nachschusspflicht der Mitglieder wird ausgeschlossen.

§4 Ordentliche Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach dieser handeln wollen.

b) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages.

c) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung seitens des Mitglieds oder des Vereins zum Ende des Geschäftsjahres. Dabei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.

d) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod, Wegfall der Geschäftsgrundlage (trifft nur für fördernde Mitglieder zu!), Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Auflösung des Vereins.

e) Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten oder Missachtung der Satzung vorliegen oder wenn für 12 Monate kein Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist.

§5 Sonstige Mitgliedschaft

a) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen gewählt werden, die sich um die Förderung des Vereins und der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

b) Als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der Förderung des Vereins besonders annehmen.

§6 Rechte der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge, Anregungen und persönlichen Einsatz die Vereinsarbeit zu fördern

b) Die Mitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinie der Vereinsarbeit.

§7 Pflichten der Mitglieder

a) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimm­ungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unter­stützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben:

b) Die Mitglieder sind ver­pflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

c) Die fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten und ihre Aktivitäten mit diesem abzustimmen.

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Ausschüsse

§9 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 25% der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen oder der Vorstand es als zwingend notwendig erachtet. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

b) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, abgesehen von den in § 15 und §16 genannten Fällen, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

c) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich begründet eingereicht werden.

d) Einmal jährlich ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen, dabei gelten die gleichen Regelungen wie bei Einberufung einer Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

Jahresbericht

Haushaltsplan des Geschäftsjahres, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes

Genehmigung des neuen Haushaltplanes

Wahl des Vorstandes (vierjährlich oder außerordentlich)

Diskussion und Beschlussfassung der vorliegenden Anträge

e) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung bzw. der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§10 Der Vorstand

a) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied.

b) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und ein weiteres durch Vorstandsbeschluss bestimmtes Vorstandsmitglied. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.

c) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtsdauer aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.

d) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu Sitzungen erfolgen in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.

e) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

f) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Aufgaben. Dazu zählen:

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Jahreshauptversammlung sowie die Durchführung ihrer Beschlüsse,

Aufstellung des Haushaltplanes,

Rechnungslegung und Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung,

Verwaltung des Vereinsvermögens,

Einsetzen von Ausschüssen.

§11 Die Ausschüsse

a) Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete und Schwerpunkte des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen ihnen übertragene Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

b) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen, sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

§12 Die Rechnungsprüfer

a) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren.

b) Die Rechnungsprüfer haben einmal im Jahr eine Prüfung des gerechten Finanzgebarens des Vorstandes vorzunehmen. Sie berichten darüber unverzüglich dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung.

§13 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

a) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

b) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Vorstand verantwortlich.

c) Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleistet werden.

d) Bei der Verwaltung öffentlicher Mittel hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Mittelverwaltung im Sinne § 2 dieser Satzung dem jeweils geltenden Haushaltsplan entsprechend beachtet wird.

§14 Die Beitragsordnung

a) Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.

b) In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt

§15 Änderung der Satzung

a) Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung

den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffend,,

über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks

sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

§16 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie erfordert die Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Schwaan, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§17 Inkrafttreten

Vorliegende Satzung ändert die Satzung vom 11.01.2001 und wird mit ihrem Eintrag ins Vereinsregister gültig.

Schwaan, 15. Februar 201